Was tue ich für Sie?

Nach Mandatserteilung lege ich das Rechtsmittel ein, fordere die Gerichtsakte an und bitte den Gegenanwalt bis zur endgültigen Entscheidung, ob das Rechtsmittel durchgeführt wird, noch keinen BGH-Anwalt zu beauftragen. Nach Eingang der Gerichtsakten und des angeforderten Gebührenvorschusses bearbeite die Sache, fertige eine Begründungsschrift oder eine umfassende Stellungnahme bei fehlenden Erfolgsaussichten.

Das Ziel der Prozessvertretung ist es, durch persönlichen Einsatz meinen Mandanten zum Erfolg des Rechtsmittels zu verhelfen oder die erfolgreiche Abwehr des gegnerischen Rechtsmittels zu erreichen. Ich will meinen Mandanten bei der Problemlösung helfen. Dazu gehört auch die Aussichten eines Rechtsmittels sorg­fältig zu prüfen und bei fehlender Erfolgsaussicht von der Durchführung des Rechtsmittels abzuraten.

Das Rechtsmittel der Revision ist in Zivilsachen grundsätzlich nur gegen Berufungsurteile möglich. Voraussetzung der Revision ist, dass sie vom Berufungsgericht oder - auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin - vom BGH zugelassen wurde. Die Revision ist immer dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Zweck des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde ist es, die Durchführung eines Revisionsverfahrens zu erreichen, obwohl das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat. Der BGH ist auch zuständig für Rechtsbeschwerden. Diese dienen der Überprüfung der Rechtsanwendung. Rechtsbeschwerden können insbesondere in Familiensachen sowie bei Nebenentscheidungen und Nebenverfahren erhoben werden, soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.

Rechtsanwalt beim BGH Dr. Geisler

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